Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO 1977§ 51 Personalvertretung
Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamtinnen und der Beamten bleiben unberührt.
Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO 1977Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamtinnen und der Beamten bleiben unberührt.