Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO 2022Anlage 9 (zu § 44 Absatz 3) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1942)
| Der Prüfungsausschuss | ||||
| bei | ||||
| Herrn/Frau | ||||
| Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||||
| über die Amtsleitung des Finanzamtes | ||||
Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ________ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 42 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen bereits im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.
| Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
| Ort, Datum | ||
| Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | ||
| Unterschrift |
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]