Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

StBDV

§ 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 § 14