Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung

StBGebV

§ 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung

In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

§ 4 § 4b