Gesetze / Steuerberatungsgesetz StBerG § 138 Zustellung des Beschlusses Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Zur aktuellen Fassung → Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen.