Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 167 Freie und Hansestadt Hamburg

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.

§ 166 § 168