Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.