Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 76e Anzeigepflichten
(1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft haben der zuständigen Steuerberaterkammer jede Änderung eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters unverzüglich anzuzeigen, wenn eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine anerkannte Buchprüfungsgesellschaft an der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt ist.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann zusätzlich zur Anzeige nach Absatz 1 geeignete Nachweise einschließlich eines Registerauszugs verlangen.
(4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung sind, haben dies der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.