Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten. Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.