Gesetze / Strafgesetzbuch StGB § 43 Ersatzfreiheitsstrafe Historische Fassung — Stand 01.10.2023 bis 01.02.2024. Zur aktuellen Fassung → An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.