Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

StGBEG

Art 319 Anwendung des bisherigen Kostenrechts

In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem 1. Januar 1975 rechtskräftig geworden ist.

Art 318 Art 320