Gesetze / Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität

StImmÜbkG

Art 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 3