Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stift-Neuzelle-Gesetz

StNeuzG

§ 1 Errichtung

Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen "Stift Neuzelle" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Neuzelle. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2