Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stift-Neuzelle-Gesetz
StNeuzG§ 9 Personal
Das Personal der Stiftung wird von der Geschäftsführung angestellt und entlassen. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.
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StNeuzGDas Personal der Stiftung wird von der Geschäftsführung angestellt und entlassen. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.