Gesetze / Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

StRSaarEG

§ 70 Persönliche Befreiungen

Von der Körperschaftsteuer sind befreit

1.
die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
2.
die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
3.
die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.
§ 69 § 71