Gesetze / Deutsch-schwedisches Steuerabkommen

StSWEAbkG

Art 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 46 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 2