Gesetze / Straßenverkehrsgesetz StVG § 57 Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 02.12.2019. Zur aktuellen Fassung → Für die Übermittlung und Nutzung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.