Gesetze / Landesrecht Brandenburg / StVG-Gebührenermächtigungs-Übertragungsverordnung
StVGGebEÜV§ 1
Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die kreisfreien Städte, Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden übertragen.