Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung StVO DDR § 7 Fahrtüchtigkeit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 29.07.2021. Zur aktuellen Fassung → (1) (2) Fahrzeugführer dürfen bei Antritt und während der Fahrt nicht unter Einwirkung von Alkohol stehen.(3) (4)