Gesetze / Leichtmofa-Ausnahmeverordnung

StVRAusnV

§ 2

Abweichend von § 21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung brauchen die Führer der Leichtmofas während der Fahrt keinen Schutzhelm zu tragen.

§ 1 § 3