Gesetze / Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz
StVUnfStatG 1990§ 6
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den schwerwiegenden Unfall mit Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.