Gesetze / Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO

StVZOAusnV 15

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:

§ 1