Gesetze / Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO
StVZOAusnV 6Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
Gesetze / Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO
StVZOAusnV 6Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet: