Gesetze / Strafvollzugsgesetz
StVollzG§ 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.
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StVollzGFür die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.