Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 46 Taschengeld

Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.

§ 45 § 47