Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studentenwerksverordnung

StWV

§ 2 Aufgaben

(1) Die Studentenwerke erbringen Dienstleistungen für die Studierenden der dem Studentenwerk zugeordneten Hochschulen auf sozialem, wirtschaftlichem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet. Nutzungsberechtigt sind ferner Studierende, die bei anderen Studentenwerken ihren Sozialbeitrag entrichtet haben. Die Studentenwerke können zusätzlich zu ihren gesetzlichen Aufgaben weitere Aufgaben übernehmen, soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Studentenwerke begründet keine zusätzlichen staatlichen Zuweisungen.

(2) Die Studentenwerke können die Dienstleistungen nach Absatz 1 auch für Studierende an nichtstaatlichen Hochschulen und Auszubildende an Berufsakademien erbringen. Über die zu erbringenden Dienstleistungen und deren Vergütungen sind Vereinbarungen mit den nichtstaatlichen Hochschulen und Berufsakademien zu treffen, die der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bedürfen. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Die Studentenwerke gestatten ihren Beschäftigten und den Beschäftigten der Hochschulen, die in die Zuständigkeit des Studentenwerkes einbezogen sind, die Benutzung ihrer Einrichtungen, soweit die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Anderen Personen kann gegen kostendeckendes Entgelt die Benutzung gestattet werden. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Die Studentenwerke können die Errichtung und Bewirtschaftung von Wohneinrichtungen für Gastwissenschaftler und Neuberufene sowie Gäste der Hochschulen als weitere Aufgabe übernehmen. Zusätzlich können Sie das Angebot von Verpflegungsdienstleistungen für Dritte übernehmen.

§ 1 § 3