Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 18 Auslegung des Planangebots

Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird.

§ 17 § 19