Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 18 Auslegung des Planangebots
Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird.