Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 36 Einheitliche Zuständigkeit

Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.

§ 35 § 37