Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 44 Verbot von Lösungsklauseln
(1) Die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache oder die Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens durch den Schuldner ist ohne Weiteres kein Grund
Sie berühren ohne Weiteres auch nicht die Wirksamkeit des Vertrags.
(2) Dem Absatz 1 entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte nach § 104 Absatz 1 der Insolvenzordnung und Vereinbarungen über das Liquidationsnetting nach § 104 Absatz 3 und 4 der Insolvenzordnung und Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes. Dies gilt auch für Geschäfte, die im Rahmen eines Systems nach § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen unterliegen.