Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 52 Folgeanordnung, Neuanordnung

Unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 und 2 kann eine Stabilisierungsanordnung auf weitere Gläubiger erstreckt, inhaltlich erweitert oder zeitlich verlängert werden (Folgeanordnung) oder, sofern die Anordnungsdauer bereits überschritten ist, erneuert werden (Neuanordnung).

§ 51 § 53