Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 58 Insolvenzantrag
Das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, wird für die Anordnungsdauer ausgesetzt.