Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 58 Insolvenzantrag

Das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, wird für die Anordnungsdauer ausgesetzt.

§ 57 § 59