Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 79 Aufgaben

Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte unterstützt den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.

§ 78 § 80