Gesetze / Standortauswahlgesetz
StandAG 2017§ 21 Sicherungsvorschriften
(1) Gebiete, die als bestmöglich sicherer Standort für die Endlagerung in Betracht kommen, sind vor Veränderungen zu schützen, die ihre Eignung als Endlagerstandort beeinträchtigen können. Der Schutz erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. § 12 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Bis zu dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt dürfen Anträge Dritter auf Zulassung eines Vorhabens in Teufen von mehr als 100 Metern nach den Bestimmungen des Bundesberggesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften in Gebieten, in denen in einer Teufe von 300 bis 1 500 Metern unter der Geländeoberkante stratiforme Steinsalz- oder Tonsteinformationen mit einer Mächtigkeit von mindestens 100 Metern, Salzformationen in steiler Lagerung oder Kristallingesteinsformationen mit einer vertikalen Ausdehnung von mindestens 100 Metern vorhanden sind oder erwartet werden können, nur dann zugelassen werden, wenn
Bei der Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die die bereits laufende Gewinnung von Bodenschätzen auf Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zugelassenen Betriebsplans betreffen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 1 erfüllt sind. Über die Zulassung eines Vorhabens aufgrund des Satzes 1 der Nummer 1 bis 5 entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. Die Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist öffentlich zu machen. Das Einvernehmen gilt für die Zulassung von Bohrungen bis 200 Metern Endteufe aufgrund des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 als erteilt, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung innerhalb von acht Wochen nach Anzeige des Vorhabens durch die zuständige Behörde keine Erklärung über das Einvernehmen abgegeben hat.
(3) Absatz 2 ist nicht mehr anwendbar, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung das Gebiet als zu schützendes Gebiet nach Absatz 4 bekannt gemacht hat, spätestens sechs Monate nach Ermittlung der Teilgebiete nach § 13.
(4) Zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung kann das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für die Dauer von höchstens zehn Jahren für bestimmte Gebiete untersagen, dass auf deren Flächen oder in deren Untergrund Veränderungen vorgenommen werden, die das jeweilige Vorhaben erheblich erschweren können. Es hat diese Bescheide im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Vor Erlass des Bescheids sind die Gebietskörperschaften, deren Gebiet von der Festlegung betroffen wird, die zuständigen Bergbehörden sowie betroffene Grundstückseigentümer und betroffene Inhaber von Bergbauberechtigungen zu hören. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, wenn die Untersagung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine zweimalige Verlängerung des Bescheids um jeweils höchstens zehn Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 fortbestehen.
(5) § 9g Absatz 5 des Atomgesetzes gilt entsprechend.