Gesetze / Verordnung zur Aussetzung der gesetzlichen Pflicht zur Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten in vollstationären Pflegeeinrichtungen
StatPflegeDatenEÜVAussV§ 1 Aussetzung der Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten in vollstationären Pflegeeinrichtungen
(1) Sofern für eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung der Stichtag im Sinne von § 114b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 liegt, muss die Pflegeeinrichtung die sich aus § 114b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Pflichten für diesen Stichtag nicht erfüllen.
(2) Abweichend von § 114b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden indikatorenbezogene Daten, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 von zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen an die Datenauswertungsstelle übermittelt werden, nicht veröffentlicht.