Gesetze / Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte
StepVG§ 4 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat und
2.
der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.