Gesetze / Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

StepVG

§ 4 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat und
2.
der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

§ 3 § 5