Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“
StiftG-EUV§ 1 Errichtung und Rechtsform
(1) Unter dem Namen „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“ errichtet das Land Brandenburg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt (Oder). Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gelten für die Stiftung, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.