Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“

StiftG-EUV

§ 13 Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse

(1) Die Stiftung tritt an die Stelle des Landes in die Arbeits- und Ausbildungsverträge ein, die das Land mit Personen geschlossen hat, die an der Universität tätig sind oder ausgebildet werden. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches findet keine Anwendung. Die Stiftung hat den Übergang nach Satz 1 den Beschäftigten in schriftlicher Form mitzuteilen und dabei die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen.

(2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Stiftung finden die für die an den übrigen Hochschulen des Landes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden geltenden Tarifverträge und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Stiftung ist verpflichtet, zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.