Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“

StiftG-EUV

§ 14 Beamtenverhältnisse

(1) Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Universität tätig und für die zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung Planstellen im Stellenplan der Stiftung gemäß der Anlage 2 verfügbar sind, durch die Stiftung richtet sich nach den Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Stiftung verfügt die Übernahme; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam.

(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag der Stiftung

die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Beamtenbesoldung und der Beamtenversorgung nach § 15 sowie

die Zuständigkeit der Stiftung zum Erlass von Widerspruchsbescheiden und zur Vertretung der Stiftung vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit in beamtenrechtlichen Angelegenheiten

auf eine andere öffentliche Stelle übertragen.