Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“
StiftG-EUV§ 20 Landeshochschulrat
Der Landeshochschulrat unterstützt die Stiftung nach Maßgabe des § 77 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Er berät den Stiftungsrat und übt das für seine Aufgabenwahrnehmung notwendige Informationsrecht gegenüber dem Stiftungsvorstand und dem nach der Grundordnung jeweils zuständigen Organ der Universität aus.