Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“
StiftG-EUV§ 21 Schadenshaftung
Für die Stiftung gilt der Grundsatz der Selbstversicherung. Die Stiftung kann sich mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichern.