Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“
StiftG-EUV§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke gehen unentgeltlich in das Eigentum der Stiftung über und bilden das Grundstockvermögen bei Errichtung der Stiftung als Teil des Stiftungsvermögens. Verpflichtungen, die sich aus dem Eigentum an diesen Grundstücken ergeben, gehen ebenfalls auf die Stiftung über. Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter erhöht werden, soweit diese Mittel ausdrücklich dazu bestimmt sind. Die Stiftung ist ferner berechtigt, Schenkungen, Erbschaften und sonstige Zuwendungen von dritter Seite für die Erfüllung des Stiftungszwecks anzunehmen.
(2) Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten; es darf nicht belastet werden. Entscheidungen zur Verminderung des Grundstockvermögens bedürfen der Einwilligung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 gelten nicht, soweit Grundstockvermögen betroffen ist, das ausschließlich aus Zustiftungen Dritter stammt. Das Grundstockvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten.
(3) Die von der Universität bislang genutzten beweglichen Vermögensgegenstände im Eigentum des Landes sowie die von der Universität verwalteten Nutzungsrechte, die das Land für die Universität erworben hat, gehen auf die Stiftung über.
(4) Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der Universität gegenüber dem Land oder Dritten gehen mit Ausnahme derer, welche die Universität in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft begründet hat, auf die Stiftung über.
(5) Die Stiftung stellt das Land gegenüber Dritten von Verbindlichkeiten frei,
die sich infolge des Verlustes des Eigentums der Stiftung an Sachen oder der Aufgabe der bisherigen Nutzung einer Sache der Stiftung ergeben und
die das Land, vertreten durch die Universität, eingegangen ist.