Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“
StiftG-EUV§ 4 Finanzierung
(1) Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendigen Mittel setzen sich zusammen aus
einer jährlichen Zuwendung des Landes nach Maßgabe des Landeshaushaltes,
den Erträgen des Vermögens,
Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen,
Mitteln aus zentralen Förderprogrammen,
Mitteln für Investitionen,
Zuwendungen für den investiven Hochschulbau und für den erforderlichen Bauunterhalt nach Maßgabe des Landeshaushaltes sowie
sonstigen Einnahmen.
Zusätzlich zu der jährlichen Zuwendung nach Satz 1 Nr. 1 stellt das Land der Stiftung die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 15 Nummer 1 erforderlichen Mittel nach Maßgabe des Landeshaushaltes zur Verfügung.
(2) Die jährliche Zuwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfasst Aufwendungen insbesondere für folgende Aufgaben und Bereiche:
Besoldung und Vergütung der Beschäftigten,
Lehrangebot,
Grundausstattung Forschung,
fachliche Schwerpunkte und Sonderaufgaben,
internationale Hochschulkooperationen,
wissenschaftlicher Nachwuchs,
Erfüllung des Gleichstellungsauftrages und
Hochschulverwaltung.
Die Zuwendung orientiert sich an den von der Universität in Forschung und Lehre, in der Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen auf der Grundlage einer jährlich fortzuschreibenden Produkt- und Leistungsbeschreibung. Die Zuwendung wird in vier gleich hohen Raten, jeweils zu Beginn eines Kalendervierteljahres ausgezahlt, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(3) Das Land übernimmt namens und im Auftrag der Stiftung die Beihilfeleistungen nach § 62 des Landesbeamtengesetzes.
(4) Die Stiftung hat die Ansprüche der Beschäftigten und Versorgungsempfänger der Stiftung auf Zahlung der Besoldung und Vergütung sowie der Versorgungsbezüge vorrangig zu befriedigen.
(5) Für Verbindlichkeiten der Stiftung gegenüber den Beschäftigten und Versorgungsempfängern haftet nach dieser auch das Land, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftung nicht erlangt werden konnte.