Gesetze / Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg

StiftGBbg

§ 15 * Bekanntmachung

Die Anerkennung, das Erlöschen oder die Feststellung der Rechtsnatur einer Stiftung sind durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.

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* Mit Ablauf des 31. März 2027 tritt § 15 gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 ( GVBl. I Nr. 18 ) außer Kraft.

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§ 14