Gesetze / Stimmrechtsmitteilungsverordnung StimmRMV § 3 Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2020. Zur aktuellen Fassung → Erfolgt die Mitteilung in schriftlicher Form, so kann sie per Telefax oder im Original übermittelt werden.