Gesetze / Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung
StrBetrManBAProFV§ 11 Prüfungsbereich „Führung und Personal“
(1) Der Prüfungsbereich „Führung und Personal“ besteht aus den Qualifikationsschwerpunkten
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen kann. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen kann. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Managementsysteme“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, bei der Realisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen mitwirken zu können. Dies umfasst die Fähigkeit, die Ziele der Managementsysteme durch Anwendung entsprechender Methoden und durch Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu erreichen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: