Gesetze / Straßenbaufinanzierungsgesetz

StrFinG

Art 2 Vorfinanzierung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.

Art 1 Art 3