Gesetze / Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

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§ 11 Zuständigkeiten der Streitkräfte

Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, welche Stellen der Streitkräfte die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Zuständigkeiten wahrnehmen.

§ 10 § 12