Gesetze / Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

StrKrVerkLeistV

§ 3 Anmeldung von Verkehrsleistungen

Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrsleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern. Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmeldefristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit den Streitkräften.

§ 2 § 4