Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 25a Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.