Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

StrabBO 1987

§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.

§ 31 § 33