Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
StrabBO 1987§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.
Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
StrabBO 1987An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.